ZPO vorgesehene Offizialmaxime auch oberinstanzlich zur Anwendung gelangt (BGE 137 III 617 E. 4.5.2). Weil das Obergericht in diesem Bereich also nicht an die Parteianträge gebunden ist, mithin auch das Verschlechterungsverbot unter der Offizialmaxime nicht zum Tragen kommt (BGE 137 III 617 E. 4.5.3), ist in Bezug auf die Dispositivziffer 4 keine Rechtskraft festzustellen. Dasselbe gilt aus den nämlichen Gründen für die Dispositivziffer 7 (Feststellung, dass der gebührende Unterhalt der Kinder mit vorstehendem Unterhaltsbeitrag gedeckt ist).