22.2 Lediglich deklaratorischen Charakter kommt Dispositivziffer 10 des angefochtenen Entscheides zu, in welcher betreffend Einkünfte und Bedarf der Familie auf die dem Entscheid beiliegenden Berechnungsblätter verwiesen wird. Diesbezüglich kann keine Rechtskraft festgestellt werden. 22.3 Im Weiteren erweist sich die Dispositivziffer 11 des angefochtenen Entscheides, in welcher festgehalten wird, dass die im Laufe des Abänderungsverfahrens getroffenen (superprovisorischen) Massnahmen aufgehoben werden, als überflüssig.