22. Der Berufungskläger ficht die Dispositivziffern 1, 2, 5-6, 8-9 und 11 des Entscheides des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. September 2020 an. Er verlangt die Zuteilung der alleinigen Obhut über die beiden Kinder E.________ und F.________ an sich und macht damit einhergehend eine Anpassung des Besuchund Ferienrechts sowie eine Anpassung des Kinderunterhaltes sowie des persönlichen Unterhaltes geltend. Weiter stellt er Eventualanträge im Bereich Besuchsund Ferienrecht sowie des Unterhaltes für den Fall, dass es bei der alleinigen Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter bleibt.