20. Gegen einen – wie vorliegend – im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist die Berufung innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). 20.1 In casu wurde die schriftliche Entscheidbegründung der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers effektiv am 7. Oktober 2020 zugestellt. Allerdings erfolgte die Avisierung durch die Post bereits am 28. September 2020 (pag.