17. Eheschutzentscheide und diese betreffende Abänderungsurteile stellen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen dar (BGE 137 III 475). Vor der Vorinstanz streitig war bis zuletzt die Obhutszuteilung der Kinder sowie der Kinder- und Ehegattenunterhalt, womit keine rein vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt. Für den vorliegend angefochtenen Eheschutzentscheid erweist sich die Berufung damit als das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario).