16. Nachdem der Berufungskläger dem Gericht mit Schreiben vom 4. November 2020 mitteilte, dass die Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten ins richterliche Ermessen gestellt werde (pag. 659), ordnete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. November 2020 keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte einen schriftlichen Entscheid ohne Parteiverhandlung in Aussicht. Gleichzeitig wurden die Parteien zur Einreichung ihrer Kostennoten aufgefordert (pag. 661 ff.). Diese gingen am 12. November 2020 (Rechtsanwalt D.________) resp. am 17. November 2020 (Rechtsanwältin B._