7. In Abänderung von Ziffer 9 des Entscheids sei der Berufungsbeklagten bis und mit Juni 2020 ein hypothetisches Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 1'000.00, in den [Monaten] ab Juli bis September 2020 von CHF 3’250.00 und ab Oktober von CHF 6’500.00 (jeweils inkl. 13. Monatslohn exkl. Kinderzulagen) sowie dem Berufungskläger im Oktober 2019 ein Einkommen von CHF 11’237.00 anzurechnen. 8. In Abänderung von Ziffer 11 des Entscheids seien die Ziffern 2 der Verfügung vom 05.03.2020 sowie Ziffer 1 der Verfügung vom 07.08.2020 nicht aufzuheben. 9. Eventualiter: