Eventualiter: Für den Fall, dass die Obhut über die gemeinsamen Kinder ab Oktober 2020 bei der Berufungsklägerin (recte: Berufungsbeklagten) belassen werden sollte, sei ab Oktober 2020 festzustellen, dass der Berufungskläger nicht in der Lage ist, der Berufungsbeklagten einen nachehelichen Unterhalt zu leisten.