Eventualiter: Für den Fall, dass die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss den Ziffer 5-6 des Entscheids tiefer ausfallen sollten, als beantragt, sei der Berufungskläger zu verurteilen, der Berufungsbeklagten einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe der Differenz zwischen den effektiven Kinderunterhaltsbeiträgen und dem beantragten Gesamtunterhaltsbeitrag (Kinderunterhalt plus nachehelicher Unterhalt) zu bezahlen. b) festzustellen, dass die Berufungsbeklagte ab Oktober 2020 nicht in der Lage ist, dem Berufungskläger einen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen.