5. In Abänderung von Ziffer 6 des Entscheids sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, mit Wirkung ab Oktober 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag für E.________ in der Höhe von CHF 302.00 und für F.________ von CHF 540.00 zu bezahlen. Eventualiter: Für den Fall, dass die Obhut bei der Berufungsbeklagten belassen werden sollte, sei der Berufungskläger in Abänderung von Ziffer 6 des Entscheids zu verpflichten, mit Wirkung ab Oktober 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag für E.________ in der Höhe von je CHF 1’728.00 und für F.________ von CHF 1’966.00 zu bezahlen. 6. In Abänderung von Ziffer 8 des Entscheids sei: