Eventualiter: Für den Fall, dass die Obhut über die gemeinsamen Kinder ab Oktober 2020 bei der Berufungsbeklagten verbleiben sollte, sei in Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids vom 15.09.2020 ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht zwischen dem Berufungskläger und den beiden Töchtern festzulegen und zwar als Minimalregelung jeden Mittwoch nach Schulschluss bzw. 12.00 Uhr bis am Donnerstagvormittag Schulbeginn und Freitag nach Schulschluss bis Samstag um 12.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie drei Wochen während den Schulferien (jeweils von