3. In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids vom 15.09.2020 sei ein angemessenes Besuchsund Ferienrecht zwischen der Berufungsbeklagten und den beiden Töchtern festzulegen und zwar als Minimalregelung jeden Freitag nach Schulschluss bzw. ab 12.00 Uhr bis am Samstag um 12.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag nach Schulschluss bzw. 12.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie drei Wochen während den Schulferien (jeweils von Sonntag 10.00 Uhr bis Samstag 10.00 Uhr). Die Berufungsbeklagte hat ihre diesbezüglichen Wünsche dem Berufungskläger mindestens zwei Monate zum Voraus anzumelden.