14. Bereits zuvor hatte der Kindsvater durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 (Postaufgabe am selben Tag) Berufung beim Obergericht des Kantons Bern eingereicht und folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Ziffern 1, 2, 5-6, 8-9 und 11 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15.09.2020 seien aufzuheben. 2. In Abänderung von Ziffer 1 des Entscheids vom 15.09.2020 sei die Obhut über die beiden Töchter E.________, geb. ________2014 und F.________, geb. ________2016 für die Dauer des Getrenntlebens dem Berufungskläger alleine zuzuteilen.