13. Am 29. September 2020 gab der Kindsvater beim Obergericht des Kantons Bern mündlich ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Aufschub der Vollstreckbarkeit und vorsorgliche Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn) zu Protokoll (pag. 499 ff.), welches der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. September 2020 abwies (ZK 20 441). Nach Eingang der eingeholten Stellungnahme der Kindsmutter vom 12. Oktober 2020 wurde auch das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in der Folge abgewiesen (Entscheid vom 12. November 2020 im Verfahren ZK 20 441).