18. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten, unter Vorbehalt des den Parteien gewährten Rechtes zur unentgeltlichen Rechtspflege. 19. Die Entschädigungen der amtlichen Anwälte werden nach Eingang der Honorarnoten bestimmt werden. 8 20. [Eröffnungsformel] 12. Mit Eingabe vom 23. September 2020 verlangte der Berufungskläger die schriftliche Begründung des Entscheides (pag. 439), welche am 25. September 2020 erging (pag. 445 ff.).