10. Betreffend Einkünfte und Bedarf der Familie wird auf die diesem Entscheid beiliegenden Berechnungsblätter verwiesen. 11. Ziffer 2 der Verfügung vom 05.03.2020 sowie Ziffer 1 der Verfügung vom 07.08.2020 werden aufgehoben. 12. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses von C.________ wird abgewiesen. 13. Die Gerichtskosten des Verfahrens um Leistung eines Prozesskostenvorschusses (CIV 20 94) werden bestimmt auf CHF 400.00 und zusammen mit den Parteikosten zur Hauptsache geschlagen (Art. 104 Abs. 3 ZPO).