Die Familienzulagen sind im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn der Gesuchsgegner darauf Anspruch hat und sie nicht von der Gesuchstellerin bezogen werden. Sie werden in erster Linie von der Gesuchstellerin bezogen. Art. 179 Abs. 1 sowie Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten. Der Gesuchsgegner hat den Unterhaltsbeitrag von CHF 2’025.00 gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen, bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise abgeschlossen ist.