3. Die für die Kinder E.________, geb. ________2014, und F.________, geb. ________2016, bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie die Familienbegleitung werden weitergeführt. 4. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin für die Tochter E.________, geb. ________2014, ab Oktober 2019 bis und mit September 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (Ausgleich Barunterhalt) von CHF 239.00 zu bezahlen.