- in den geraden Jahren von Gründonnerstag 18.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr sowie am 24. Dezember von 12.00 Uhr bis 25. Dezember 12.00 Uhr und in den ungeraden Jahren von Pfingstfreitag 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr sowie am 25. Dezember von 12.00 Uhr bis am 26. Dezember um 12.00 Uhr und vom 31. Dezember 18.00 Uhr bis 02. Januar 18.00 Uhr; - drei Wochen während den Schulferien (jeweils von Sonntag 10.00 Uhr bis Samstag 10.00 Uhr). Der Gesuchsgegner hat seine diesbezüglichen Wünsche der Gesuchstellerin mindestens zwei Monate zum Voraus anzumelden.