4. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 i.V.m. Ziffer 8 der zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Vereinbarung sei der Kindsvater zu verpflichten, rückwirkend ab Oktober 2019 bis August 2020 für die beiden Kinder einen Barunterhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 1’414.10 zu bezahlen. 5. Der Kindsvater sei zu berechtigen, von seinen rückwirkend zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen die bezahlten Krankenkassenprämien, Spielgruppen- und Kitarechnungen in Abzug zu bringen.