2. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 i.V.m. Ziffer 3 der zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Vereinbarung sei der Wohnsitz der gemeinsamen Kinder beim Kindsvater festzulegen. 3. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 i.V.m. Ziffer 4 der zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Vereinbarung sei die Kindsmutter zu berechtigen und zu verpflichten, die beiden gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.