10. Der Berufungskläger stellte im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 31. August 2020 die folgenden Rechtsbegehren (pag. 351 ff.): 1. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 i.V.m. Ziffer 2 der zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Vereinbarung sei die Obhut über die gemeinsamen Kinder E.________, geb. ________2014 und F.________, geb. ________2016 unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen.