3. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 (CIV 17 7408) i.V.m. Ziff. 4 der zwischen den Ehegatten am 14. März 2019 abgeschlossenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung sei der Gesuchsgegner, vorbehältlich anderweitiger direkter Einigung zwischen den Parteien, als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsamen Kinder, F.________ und E.________, jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Zu den genannten Zeiten holt der Gesuchsgegner die Kinder ab und bringt sie wieder zurück.