4. Mit Eingabe vom 4. März 2020 stellte der Berufungskläger ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen (pag. 53 ff.). Er verlangte insbesondere, dass der Berufungsbeklagten unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu untersagen sei, den Aufenthaltsort der Kinder E.________ und F.________ von H.________ wegzuverlegen und die Obhut über die beiden Kinder sei ihm zuzuteilen, sollte die Berufungsbeklagte in die Umgebung von I.________ ziehen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (CIV 20 2251).