4. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 (CIV 17 7408) i.V.m. Ziff. 10 der zwischen den Ehegatten am 14. März 2019 abgeschlossenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung sei der Gesuchsteller (recte: Gesuchsgegner) zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich einen jeweils monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in richterlich zu bestimmender Höhe, aber von mindestens CHF 1’000.00, zu bezahlen.