3. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 (CIV 17 7408) i.V.m. Ziff. 8 der zwischen den Ehegatten am 14. März 2019 abgeschlossenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, rückwirkend per 1. Oktober 2019 für E.________, geb. ________2014, einen jeweils monatlich im Voraus zahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag in richterlich zu bestimmender Höhe zzgl. allfällige Familienzulagen zu bezahlen.