2. Im Rahmen eines vom Berufungskläger am 5. Dezember 2017 beim Regionalgericht Bern-Mittelland anhängig gemachten Eheschutzverfahrens (CIV 17 7408) schlossen die Ehegatten am 14. März 2019 eine Vereinbarung ab, in welcher sie u.a. die Betreuungsanteile und Ferien regelten (Kindsvater: Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis Mittwochmittag, 12:00 Uhr; Kindsmutter: Mittwochmittag, 12:00 Uhr, bis Freitagabend, 18:00 Uhr;