Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege vom 2. November 2020 Regeste: Im Rahmen der Unterhaltsberechnung sind für die Kinder Steuerbeträge auszuscheiden und in deren Bedarf einzurechnen (E. 43). Resultiert im Berechnungsblatt eine Mankosituation, wenn bei den Familienmitgliedern die automatisch berechneten Steuerbeträge vollständig im Bedarf eingerechnet werden, führt das Weglassen der laufenden Steuern hingegen zu einem Überschuss, ist keine Streichung der Steuern vorzunehmen, sondern lediglich eine anteilsmässige Kürzung (E. 61). Erwägungen: I. Sachverhalt/Prozessgeschichte