9. 9.1 Die Kostenpflicht richtet sich nach den Art. 103 ff. VRPG. 9.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 9.3 Der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanzen haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 sowie Art. 108 Abs. 3 VRPG).