7.11 Letztlich bleibt das Motiv der Parteien, die Provision so zu regeln, ungewiss (es ging ihnen wohl um eine minimale Einsparung bei den Handänderungssteuern; vgl. die Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf S. 4 f. der Nichtanhandnahmeverfü- 7 gung vom 15. Juni 2020, Beschwerdebeilage 4). Für die zivilrechtliche Beurteilung der Sache kann dieser Umstand aber vernachlässigt werden.