Im Hinblick auf die bundesgerichtlichen Vorgaben ist diese Kaufpreisdeklaration unzureichend. Die Provision hätte in der Rubrik «Kaufpreis» – als integrierter Teil der Gegenleistung – aufgeführt werden müssen (wie der Beschwerdeführer es beim Einkaufsbetrag der Käuferschaft in den Erneuerungsfonds ebenfalls getan hatte). Der Kaufpreis von CHF 260'000.00 ist somit objektiv und subjektiv falsch und die Vorinstanz 2 hat das Geschäft zu Recht nicht ins Grundbuch eingetragen. 7.11 Letztlich bleibt das Motiv der Parteien, die Provision so zu regeln, ungewiss (es ging ihnen wohl um eine minimale Einsparung bei den Handänderungssteuern;