Rubriken unterzubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A.33/2006 vom 24. April 2007 E. 5). Dem Käufer muss aus der Lektüre des Entscheides klar sein, welchen Preis er tatsächlich zu bezahlen hat bzw. es muss sich für allfällige Rechtsnachfolger/Dritte aus der Vertragsurkunde ergeben, zu welchem Preis das Grundstück tatsächlich verkauft wurde. Dass sämtliche Leistungen irgendwo im Vertrag figurieren und mitbeurkundet worden sind, ist nicht ausreichend. Die Leserschaft soll die Gesamtheit der erbrachten Gegenleistungen nicht in verschiedenen Ziffern zusammensuchen müssen.