Damit bildet die geschuldete Vergütung Teil des Kaufpreises und gehört damit wirtschaftlich gesehen zu der im Rahmen des Grundstückkaufes erbrachten Gegenleistung. Allein darauf kommt es an. 7.8 Bleibt nach der Rechtsfolge dieser Qualifikation zu fragen: Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Kaufpreis nicht nur richtig, sondern auch klar beurkundet werden. Die höchste Instanz verfolgt diesbezüglich eine strenge Linie und verbietet es den Vertragsparteien, Teile des Kaufpreises in verschiedenen Ziffern/Rubriken unterzubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A.33/2006 vom 24. April 2007 E. 5).