Insofern besteht kein Unterschied zur klassischen Verkaufsprovision. Die Käuferschaft leistet die Provision im Interesse der Verkäuferschaft, welche die Entschädigung des Vermittlers/der Vermittlerin nicht übernehmen will. Entgegen der Bezeichnung im Kaufvertrag handelt es sich nicht um eine «Kaufsprovision». Mit einer solchen werden Bemühungen eines von der Käuferschaft beauftragten Mäklers zum Finden eines Kaufobjekts abgegolten, was hier nicht der Fall ist. Damit bildet die geschuldete Vergütung Teil des Kaufpreises und gehört damit wirtschaftlich gesehen zu der im Rahmen des Grundstückkaufes erbrachten Gegenleistung.