11 f. der Vorakten). Die Verkäuferschaft erwartete ein Tätigwerden der Vermittlerin und diese hatte bei einer erfolgreichen Auftragsausführung (Vermittlung eines Kaufvertrages) einen Vergütungsanspruch. Die Verkäuferschaft wollte diese Kosten aber nicht übernehmen und überwälzte sie im Vertragsverhältnis mit der Vermittlerin auf die Käuferschaft. Die Vermittlerin hatte bei ihrer Auftragsausführung nur das Inkassorisiko zu tragen (das angesichts der Tatsache, dass die Vermittlerin die Käuferschaft selbst auswählen konnte, nicht bestanden haben dürfte). Die Käuferschaft hatte somit faktisch keine Wahl: