Wird die Vergütung im Grundstückkaufvertrag nicht bereits direkt in den Kaufpreis integriert, wird die Verkäuferschaft versuchen, die Provision zusätzlich zu verrechnen bzw. auf die Käuferschaft zu überwälzen. Bei der Übernahme einer solchen Verkaufsprovision handelt es sich zweifellos um eine Gegenleistung, die beim Kaufpreis angerechnet wird und sich auch auf die Handänderungssteuer auswirkt (so auch das Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung vom 24. September 2020, Version 32, abrufbar unter www.jgk.be.ch > Die Direktion > Organisation > Grundbuchämter > Handbuch > S. 89 Ziff. 3.13.2.2.1).