Meistens beauftragt die Verkäuferschaft einen Makler und schuldet damit grundsätzlich auch das Honorar. Wird die Vergütung im Grundstückkaufvertrag nicht bereits direkt in den Kaufpreis integriert, wird die Verkäuferschaft versuchen, die Provision zusätzlich zu verrechnen bzw. auf die Käuferschaft zu überwälzen.