412 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Ausserdem ist der Mäkler gegenüber seinem Auftraggeber zu Treue und Sorgfalt verpflichtet (Art. 415 OR). Wegen der damit verbundenen Interessenskollision ist es dem Mäkler verboten, für beide Parteien tätig zu sein und sich von beiden eine Vergütung versprechen zu lassen (vgl. dazu im Einzelnen AMMANN, Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, N. 2 ff. zu Art. 415 OR). 7.5 Im Rahmen von Grundstückkaufverträgen kommt die Vermittlungsmakelei häufig vor. Meistens beauftragt die Verkäuferschaft einen Makler und schuldet damit grundsätzlich auch das Honorar.