51), bildet ebenfalls kein Argument für die Rechtmässigkeit der zu beurteilenden Vertragsgestaltung (die vom Beschwerdeführer eingereichte Liste [Beschwerdebeilage 6] bleibt ohnehin eine Behauptung ohne Beweiswert, da über den Inhalt der Kaufverträge keine Einzelheiten bekannt sind). 7.4 Im Mäklervertrag verspricht der Auftraggeber dem Mäkler eine Vergütung, wenn dessen Tätigwerden zum Abschluss des vom Auftraggeber angestrebten Geschäfts führt oder beiträgt. Die Entgeltlichkeit ist ein charakteristisches Merkmal dieses Vertragstypus (Art. 412 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR;