5 um eine Schuld des Verkäufers, etwas am wahren Inhalt des Geschäfts zu verändern. Dass angeblich unzählige andere, gleichartige Grundstückkaufverträge von den Grundbuchämtern oppositionslos eingetragen worden seien (pag. 51), bildet ebenfalls kein Argument für die Rechtmässigkeit der zu beurteilenden Vertragsgestaltung (die vom Beschwerdeführer eingereichte Liste [Beschwerdebeilage 6] bleibt ohnehin eine Behauptung ohne Beweiswert, da über den Inhalt der Kaufverträge keine Einzelheiten bekannt sind).