Es geht um die effektiv zu erbringende Gegenleistung für die Eigentumsverschaffung, die subjektiv und objektiv richtig sein muss. Haben die Parteien einen unwahren, nicht dem wirklichen Parteiwillen entsprechenden Kaufpreis verurkundet, tritt die Nichtigkeitsfolge ein (Urteil des Bundesgerichts 5A.33/2006 vom 24. April 2007 E. 4 f. m.w.H.). 7.3 Daraus erhellt, dass eine rein wirtschaftliche Betrachtung der Vorgänge entscheidend ist. Es spielt keine Rolle, wie die Leistungen von den Parteien benannt worden sind. Ebenso wenig vermag die explizite Vereinbarung, es handle sich nicht