und 29 ff.) verwiesen werden. 7.2 Wie im bisherigen Verfahren bereits mehrfach festgehalten wurde, setzt sich der Kaufpreis unbestrittenermassen « (…) aus der Gesamtheit aller (Geld-) Leistungen zusammen(…), welche der Käufer dem Verkäufer als Entgelt für die Übertragung des Eigentums am Grundstück erbringen muss» (Urteil des Bundesgerichts 5A.33/2006 vom 24. April 2007 E. 4 m.w.H.). Der Beurkundungszwang erstreckt sich auf diesen Gesamtbetrag. Es geht um die effektiv zu erbringende Gegenleistung für die Eigentumsverschaffung, die subjektiv und objektiv richtig sein muss.