7. 7.1 Die Beurteilung durch die Vorinstanzen erweist sich als korrekt. Es kann grundsätzlich vollumfänglich auf die Abweisungsverfügung der Vorinstanz 2 vom 12. Dezember 2019 (pag. 2ff. der Vorakten), den Entscheid der Vorinstanz 1 vom 8. September 2020 (pag. 85 ff. der Vorakten) sowie die im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren von beiden Vorinstanzen eingeholten Vernehmlassungen (pag. 25 ff. und 29 ff.) verwiesen werden.