Im Gegenteil würde das Verfahren dadurch nur unnötig verzögert. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. III. 6. Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Die Parteien sind sich einzig über die Natur der «Kaufsprovision» und die Rechtsfolgen der durch den Beschwerdeführer vorgenommenen (Kaufpreis-)Beurkundung uneinig. Die Kernfrage liegt darin, ob die an die Vermittlerin geleistete Zahlung der Käuferschaft zum Grundstückkaufpreis gehört und als solcher zu deklarieren ist.