5. 5.1 In seiner Replik beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung inkl. Zeugenbefragung (pag. 49 und 55). 5.2 Das Gericht erachtet dies nicht als notwendig. Der Sachverhalt ist liquide und dem Beschwerdeführer scheint es nur darum zu gehen, die Vorinstanzen erneut zu einer Stellungnahme zu ihrer aktuellen Praxis anzuhalten. Deren Standpunkt ist jedoch klar, was sie im vorliegenden sowie im vorinstanzlichen Verfahren mehrmals bekräftigt haben. Die Durchführung einer Verhandlung würde keinen Erkenntnisgewinn bedeuten. Im Gegenteil würde das Verfahren dadurch nur unnötig verzögert.