> Kreisschreiben). 4.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat – da seine berufliche Qualifikation in Frage steht und er vor der Vorinstanz kostenpflichtig unterlegen ist – ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 79 VRPG; vgl. zur Legitimation 4 des Notars zur Anhebung einer Grundbuchbeschwerde auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_380/2013 vom 19. März 2014 E. 1.2). 4.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.