4. 4.1 Angefochten wird ein Beschwerdeentscheid der C.________ (DIJ) betreffend Aufsicht über die Grundbuchämter. 4.2 Gemäss Art. 124 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) können derartige Entscheide innert 30 Tagen an das Obergericht weitergezogen werden. 4.3 Handelt es sich – wie vorliegend – bei der Vorinstanz um eine Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde, so richtet sich das Weiterziehungsverfahren vor dem Obergericht nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21; vgl. Ziff.