37) 3.6 Mit Verfügung vom 17. November 2020 verzichtete der Instruktionsrichter mit Hinweis auf das Replikrecht gemäss EMRK auf eine förmliche Fristansetzung und wies darauf hin, dass mit der Ausarbeitung des Entscheides frühestens am 7. Dezember 2020 begonnen werde (pag. 41 ff.). 3.7 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 (Postaufgabe am 6. Dezember 2020, Eingang beim Gericht am Folgetag) reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und hielt an seinen bisherigen Begehren fest (pag. 47 ff.). 3.8 Am 21. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Kostennote ein (pag. 65). II.