Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Sichtweise entgegen, die Verkäuferin habe sich gegenüber der Vermittlerin zu nichts bzw. nur dazu verpflichtet, die Verkaufsanbahnung nicht zu stören. Die «Kaufsprovision» bilde eine separate Schuld gegenüber der separaten Dritten und gehe auch an diese. Die jeweiligen Verpflichtungen seien in separaten Abschnitten verurkundet worden (pag. 5, vgl. auch pag. 49 ff.).