3. 3.1 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 (Postaufgabe gleichentags) reichte der Notar bei den Zivilkammern des Obergerichts eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. September 2020 ein. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Anweisung an das Grundbuchamt, die Anmeldung vom 5. November 2019 zu vollziehen (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, pag. 1 ff. des vorliegenden Beschwerdeverfahrens). Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Sichtweise entgegen, die Verkäuferin habe sich gegenüber der Vermittlerin zu nichts bzw. nur dazu verpflichtet, die Verkaufsanbahnung nicht zu stören.